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Satzung 2019

 

AWO Herz

 

Satzung

 

der Arbeiterwohlfahrt

Kreisverband Ostholstein e.V.

in der Fassung der 2. Änderung

beschlossen auf der Kreiskonferenz in Lensahn

am 18.5.2019

 


 

 

§ 1

Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Ostholstein e.V. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband Ostholstein e.V.. Er ist in das Vereinsregister in Lübeck, VR 501 EU, eingetragen.

 

  1. Das Verbandsgebiet entspricht dem Kreisgebiet Ostholstein.

 

  1. Der Sitz des Vereins ist Eutin.

 

  1. Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

 

 

§ 2

Zweck

 

Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

 

  • Förderung der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66(2) AO

  • Förderung des ehrenamtlichen Engagements

  • Förderung des Jugendwerkes der AWO

  • Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege 

  • Förderung der Jugendhilfe im Sinne des § 52 AO

  • Förderung der Altenhilfe im Sinne des § 52 AO

  • Förderung der Bildung und Erziehung im Sinne des § 52 AO

  • Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

  • Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-,Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe

 

 

§ 3

Sicherung der Steuerbegünstigung

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Die Satzungszwecke des § 2 werden insbesondere verwirklicht durch

 

  • Vernetzung von Angeboten und Information der Bürger

  • Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen

  • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

  • Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft  und der Kommunalverwaltung des Kreises.

  • Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen

  • vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe

  • Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements sowie Unterstützung der Ortsvereine

  • Förderung des Jugendwerkes der AWO in Ostholstein

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer gemeinnütziger Rechtsformen bedienen.

 

  1. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüssen oder Darlehen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner gesamten bisherigen Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Landesverband der Arbeiterwohlfahrt, bei dem die Mitgliedschaft besteht.

    Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

 

§ 4 
Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Kreisverbandes sind die Ortsvereine und Stützpunkte der Arbeiterwohlfahrt im Kreisgebiet. Eine persönliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person kann dann begründet werden, wenn in dem Wohnbereich des betreffenden Mitglieds kein Ortsverein existiert.

 

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind.

 

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.

 

  1. Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Ein natürliches Mitglied kann seinen Austritt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

 

  1. Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt erlassen werden.

 

  1.  Die im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt verankerten Regelungen zur Vereinsschiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.

 

  1. Die im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt verankerten Regelungen zum verbandlichen Markenrecht finden Anwendung.

 

  1. Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Körperschaften und Stiftungen anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes oder auf mehrere Ortsvereine erstreckt. Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband auch Körperschaften und Stiftungen anschließen, die ihren Sitz im Kreisgebiet haben, deren Tätigkeit sich aber auf das Ausland erstreckt. 

    Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus. Sie haben kein Wahl- oder Stimmrecht. Unberührt bleibt § 7 (1) 

 

(9)    Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand nach den Regelungen des Verbandsstatuts vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

 

(10)  Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.

 

(11)  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

 

  1. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

 

 

§ 5

Jugendwerk

 

  1. Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.

 

  1. Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

 

  1. Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Verbandsstatuts. 

 

  1. Die Revisor/innen des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisor/innen durchzuführen. Der Kreisvorstand muss über das Ergebnis schriftlich informiert werden.

 

 

§ 6

Organe

 

Organe des Kreisverbandes sind:

 

  1. die Kreiskonferenz,

  2. der Kreisvorstand,

  3. der Kreisausschuss.

 

 

§ 7

Kreiskonferenz

 

  1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:

 

    1. den Mitgliedern des Kreisvorstandes,

    2. den Revisorinnen/Revisoren des Kreisverbandes,

    3. den in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. 

      Die Zahl der Delegierten für jeden Ortsverein ermittelt sich nach folgender Berechnungsmethode: 

      Jeder Ortsverein erhält ein Grundmandat. Weitere Mandate werden im Verhältnis der abgerechneten Mitglieder auf die Ortsvereine im Verhältnis 50:1 verteilt. Zu den abgerechneten Mitgliedern zählen auch diejenigen, die aufgrund eines auf Bundesebene beschlossenen Befreiungstatbestandes keinen Beitrag zahlen. Minderjährige in der Familienmitgliedschaft sowie sonstige Minderjährige sind ebenfalls mitzuzählen. Grundlage bilden die Mitgliederzahlen nach der ZMAV zum 31.12. des Vorjahres. 

      Die Anzahl der von den Ortsvereinen gewählten Delegierten muss mindestens das Dreifache der Zahl der sonstigen Mitglieder der Kreiskonferenz betragen. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Aufteilungsschlüssel durch den Kreisvorstand entsprechend herabzusetzen. 

 

    1. den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf, mit beratender Stimme. 

 

    1. den von den persönlichen Mitgliedern gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf sie entfallenden Delegierten wird entsprechend § 7 (1) c) berechnet.

    2. den/die Beauftragten der Stützpunkte mit beratender Stimme.

 

    1. mindestens einem/einer Vertreter/in des Kreisjugendwerks.

  1. Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren innerhalb von neun Monaten vor der Landeskonferenz mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

         Auf Antrag des Landesvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der          Ortsvereine ist binnen drei Wochen eine Kreiskonferenz unter den in Satz 1          genannten Bedingungen einzuberufen.

 

  1. Die Kreiskonferenz ist als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Kreiskonferenz beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Kreisverbandes, insbesondere die politischen Grundsatzpositionen, die Beitragsanteile für den Kreisverband und die Satzung. 

    Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes.

Sie wählt den Kreisvorstand und mindestens zwei Revisor/innen für die Dauer von 4 Jahren und die Delegierten zur Landeskonferenz, wobei Frauen und Männer bei den Delegierten mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein sollen. Durch das Wahlverfahren soll sichergestellt werden, dass bei allen Wahlen die Quote erreicht wird, sofern sich genügend Kandidaten/innen zur Wahl gestellt haben. Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sie kann außerdem bestimmen, dass eine Blockwahl (d.h. keine oder beschränkte Wahlmöglichkeit unter den aufgeführten Kandidaten/innen) zulässig ist.

Es bestehen folgende Unvereinbarkeitsregelungen; diese führen zum Verlust der Wählbarkeit, bzw. der Funktion:
- Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung und zu dieser gehörenden Gliederungen  sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind besteht,
- Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden,
- Revisorenfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands-, Geschäftsführungsfunktionen wahrgenommen wurden,
- Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder in den letzten vier Jahren ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bestand,

 

  1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen. 

    Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf nach den Regelungen des Statuts der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung. 

    Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist nach den Regelungen des Verbandsstatuts die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.  

 

  1. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Die so einberufene Kreiskonferenz ist unabhängig der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 

 

Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes.

 

  1. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und einer/einem der Stellvertreter/innen und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

 

§ 8

Vorstand

 

(1) Der Kreisvorstand wird von der Kreiskonferenz für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes. Der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins kann die Mitglieder insgesamt nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.

 

Er besteht aus:

-           der/dem Vorsitzenden

-           2 stellvertretenden Vorsitzenden und

-           mindestens 3 Beisitzern/-innen 

wobei Frauen und Männer bezogen auf das gesamte Gremium mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist. Die Quote muss durch das Wahlverfahren sichergestellt werden. Näheres regelt eine Wahlordnung. 

 

Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

 

Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Kreisausschuss. Sie darf die im Verbandsstatut festgelegte Grenze nicht überschreiten.  

(2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/-innen. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Stellvertreter/-innen gemeinsam vertreten. 

Im Innenverhältnis gilt für die Ausübung der Vertretungsmacht folgendes:

Der Vorsitzende hat von seiner Einzelvertretung nur dann Gebrauch zu machen, wenn entsprechende Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes vorliegen, die Stellvertreter sollen nur dann von ihrer Vertretungsmacht Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

  (6) Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit des Vorstandes.

 

(7) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/ berufen. Diese/dieser ist als besondere/r Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

 

Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreter/in durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.

 

Vor der Bestellung der/des Kreisgeschäftsführers/in ist nach den Regelungen des Verbandsstatuts die Einwilligung des Landesverbandes einzuholen.

 

(8) Der Kreisvorstand hat dem Landesverband über seine Tä­tigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten. 

 

(9) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Dies bedarf der Bestätigung durch den Kreisausschuss.

 

(10) Der Kreisvorstand benennt eine/n Vertreter/in, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerks beratend teilnimmt.

 

(11) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerksvorstandes entgegen.

 

(12) An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

 

(13) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

 

 

§ 9

Kreisausschuss

 

    (1) Der Kreisausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Kreisvorstand,

  • den Vorsitzenden oder deren Stellvertretern/innen der

zum Kreisverband gehörenden Ortsvereine 

  • den Vertretern/innen der Stützpunkte mit beratender Stimme,

  • den Beauftragten der korporativen Mitgliedern, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen des Kreisausschusses auf die korporativen Mitglieder entfallen darf mit beratender Stimme

  • mindestens einem/einer Vertreter/in des Kreisjugendwerkes.

 

 

  1. Er wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich und möglichst vierteljährlich einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Ortsvereine und Stützpunkte einzuberufen.

 

  1. Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er nimmt den Jahresbericht, den Prüfungsbericht, den Bericht der Fachausschüsse und den Bericht des Jugendwerkes entgegen.

 

  1. Er wird vom Kreisvorstand über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet. Er berät über die Aufnahme neuer und den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab.

  1. Der Kreisausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden

 

    1. eines Vorstandmitgliedes,

    2. eines Revisors / einer Revisorin

 

ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen.

 

      1. Die Beschlüsse des Kreisausschusses werden mit Mehrheit der angegebenen Stimmen gefasst, sofern Beschlüsse der Kreiskonferenz nichts anderes vorgeben. 

 

  1. Sie sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden des Kreisvorstandes oder einer/einem Stellvertreter/in zu unterzeichnen. 

 

 

§ 10

Mandat/Mitgliedschaft und Ausschluss 

von der Beschlussfassung

 

(1) Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

 

(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder

Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

Satz (1) gilt nicht für Wahlen.

 

Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.

 

Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes (1) gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können.  

 

§ 11

Rechnungswesen

 

  1. Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschaft-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.  

 

  1. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

 

  1. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

 

                                                                  § 12

Verbandsstatut

 

(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung. Es enthält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht.

 

  1. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor. 

 

 

§ 13

Aufsichtsrecht

 

Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Verbandsstatuts. 

 

 

§ 14

Auflösung

 

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Die Folgen für die Nutzung des Namens und des Logos richten sich nach den Bestimmungen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt. 

Das Vereinsvermögen fließt, nach Regulierung aller Verbindlichkeiten, dem Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V. zu.