Satzung 2019
Satzungder ArbeiterwohlfahrtKreisverband Ostholstein e.V.in der Fassung der 2. Änderungbeschlossen auf der Kreiskonferenz in Lensahnam 18.5.2019
§ 1 Name und Sitz
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§ 2 Zweck
Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
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§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
Die Satzungszwecke des § 2 werden insbesondere verwirklicht durch
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§ 4
(9) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand nach den Regelungen des Verbandsstatuts vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
(10) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.
(11) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
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§ 5 Jugendwerk
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§ 6 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
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§ 7 Kreiskonferenz
Auf Antrag des Landesvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ortsvereine ist binnen drei Wochen eine Kreiskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
Sie wählt den Kreisvorstand und mindestens zwei Revisor/innen für die Dauer von 4 Jahren und die Delegierten zur Landeskonferenz, wobei Frauen und Männer bei den Delegierten mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein sollen. Durch das Wahlverfahren soll sichergestellt werden, dass bei allen Wahlen die Quote erreicht wird, sofern sich genügend Kandidaten/innen zur Wahl gestellt haben. Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes.
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§ 8 Vorstand
(1) Der Kreisvorstand wird von der Kreiskonferenz für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes. Der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins kann die Mitglieder insgesamt nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
Er besteht aus: - der/dem Vorsitzenden - 2 stellvertretenden Vorsitzenden und - mindestens 3 Beisitzern/-innen
Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.
Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Kreisausschuss. Sie darf die im Verbandsstatut festgelegte Grenze nicht überschreiten. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/-innen. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Stellvertreter/-innen gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt für die Ausübung der Vertretungsmacht folgendes: Der Vorsitzende hat von seiner Einzelvertretung nur dann Gebrauch zu machen, wenn entsprechende Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes vorliegen, die Stellvertreter sollen nur dann von ihrer Vertretungsmacht Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. (3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit des Vorstandes.
(7) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/ berufen. Diese/dieser ist als besondere/r Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreter/in durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
Vor der Bestellung der/des Kreisgeschäftsführers/in ist nach den Regelungen des Verbandsstatuts die Einwilligung des Landesverbandes einzuholen.
(8) Der Kreisvorstand hat dem Landesverband über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
(9) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Dies bedarf der Bestätigung durch den Kreisausschuss.
(10) Der Kreisvorstand benennt eine/n Vertreter/in, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerks beratend teilnimmt.
(11) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerksvorstandes entgegen.
(12) An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.
(13) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
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§ 9 Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss setzt sich zusammen aus:
zum Kreisverband gehörenden Ortsvereine
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen.
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§ 10 Mandat/Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung
(1) Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Satz (1) gilt nicht für Wahlen.
Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.
Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes (1) gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können.
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§ 11 Rechnungswesen
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§ 12 Verbandsstatut
(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung. Es enthält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht.
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§ 13 Aufsichtsrecht
Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Verbandsstatuts.
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§ 14 Auflösung
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Die Folgen für die Nutzung des Namens und des Logos richten sich nach den Bestimmungen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt. Das Vereinsvermögen fließt, nach Regulierung aller Verbindlichkeiten, dem Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V. zu.
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